Vorstand, Satzung & Impressung


Präsident
Ralf Brisch
Königstr.58
67655 Kaiserslautern
Tel: 0179 1136699
mail: dvkaiserslautern@gmail.com

Kassenwart
Nico Schwarz
Gasstr. 28
67655 Kaiserslautern
Tel: 0162 430 1092
mail: nico.schwarz1986@gmail.com

Beisitzer
Oliver Schneider
2.Vorsitzender
Dominic Kiefaber





Schriftführer
Peter Portz
Hochstr.4
67295 Bolanden
Tel: 0162 9092195
mail: peterpascalportz@web.de

Spielleiter
Ralf Brisch
Königstr.58
67655 Kaiserslautern
Tel: 0179 1136699
mail: dvkaiserslautern@gmail.com




Satzung des Dartverein Kaiserlautern e.V.

Zur Prüfung auf Rechtmäßigkeit vorgelegt Finanzamt und beim Registergericht 

 

in Kaiserslautern

 5.9.2013 

 

Von Arbeitsgruppe „Satzung“ am 

24. September überarbeitet

 

Satzung

 

§ 1 

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Dartverein Kaiserslautern e.V.". 

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in seiner abgekürzten Form "e.V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

 

§ 2 

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Organisation des Dartsports.

§ 3 

Vereinstätigkeit

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen 

1.Durch Abhalten von Wettkampf- und Trainingsspielen. 

Ein Ligenbetrieb soll nach Möglichkeit stattfinden. Die Spielorte der teilnehmenden Mannschaften sollen grundsätzlich in der Stadt und im Landkreis Kaiserslautern sein. 

2.Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Jugend- und Breitensports;

3. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

4. Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

5. Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen,

6. Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Einsatz von   Übungsleiter, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern;

7. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

8. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstige im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

 

§ 4 

Verbandsmitgliedschaften


1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt, den teilweisen Eintritt sowie den Austritt aus den Fachverbänden beschließen.

2. Eine Mitgliedschaft im Sportbund wird angestrebt

§ 5 

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen –wirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 6 

Eintritt der Mitglieder

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.  
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein

2.. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch,  für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen

4. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Der Antragsteller hat bei Ablehnung seines Aufnahmeantrags ein Widerspruchsrecht innerhalb von vier Wochen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.   

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 7 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet
1. beim Start der neuen Ligasaison, wenn sie nicht durch Zahlung

des Jahresbeitrags am, in der Geschäfts und Gebührenordnung festgelegten Zahltermin, erneuert wurde. 

2. durch Austritt aus dem Verein (§ 8);
3.durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);
4. durch Tod;
5. durch Auflösung des Vereins;
6.durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

 

§ 8 

Austritt der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) zulässig. 

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

 

§ 9 

Ausschluss von Mitgliedern

 

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. 

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Delegiertenversammlung. 

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen

6. Das Mitglied hat bei Ausschluss ein Widerspruchsrecht innerhalb von vier Wochen.  Über den Widerspruch entscheidet die nächste  Mitgliederversammlung endgültig.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben an die letzte bekannte Adresse gesendet werden.

 

§ 10

Mitgliedsbeitrag

 

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 

2. Seine Höhe und den Zahltermin bestimmt die Geschäfts- und Gebührenordnung. 

3. Der Beitrag ist grundsätzlich voraus jährlich  zu zahlen 

4. Bei Vereinseintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag immer in voller Höhe zu entrichten. 

5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand (§12 und §13 der Satzung) 

b) die Mitgliederversammlung (§15 bis §18 der Satzung) 

c) die Delegiertenversammlung (§ 15) 

d) Spielleitung (§ 19) 

 

§ 12 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen und zwar dem Präsident, Vizepräsident und dem Kassierer als geschäftsführendem Vorstand nach  §26 BGB und  möglichst einem Schriftführer und einem Beisitzer.

2. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Zahlungen der jeweils gültigen Ehrenamtspauschalen sind zulässig

5. Der Vorstand erarbeitet die Geschäfts- und Gebührenordnung. Diese ist der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

6. Verschiedene Ämter im geschäftsführenden Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
 7. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber der Spielleitung weisungsberechtigt.

 

§ 13

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

                                                                                                                   Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als  Dreitausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 

Kassenprüfung

 

Zusätzlich werden 2 Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer gewählt, deren Amtsdauer 2 Jahre beträgt. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 15  

Delegiertenversammlung

 

1. Die Delegiertenversammlung beschließt jeweils vor der Ligensaison die Spielordnung und Allgemeine Regeln und beschließt  die Aufnahme von Mannschaften, insbesondere über den Landkreis Kaiserslautern hinaus. Für die Aufnahme kreisfremder Mannschaften benötigt es der Zustimmung von 51 % der Delegiertenstimmen. 

2. Stimmberechtigt bei Delegiertenversammlungen sind der Vorstand, der drei Stimmen in sich vereint, und je ein Vertreter/Delegierter aller gemeldeten Mannschaften, sowie der Spielleiter
3. Es dürfen nicht mehrere Stimmen auf eine Person vereint werden. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

4. In dem Jahr, in dem keine Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand eine Jahresabrechnung und Kassenprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist bei der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen. Sollte die Delegiertenversammlung den Berichten nicht zustimmen, muss  innerhalb der nächsten sechs Wochen eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

 

§ 16  

Berufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen 

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 

b) alle zwei Jahre 

c) bei Ausscheiden  von mehr als einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. 

d) bei Ausscheiden von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglieds besteht die Möglichkeit, dass die 4 verbleibenden Vorstandsmitglieder das freie Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzen. Die nächste Delegiertenversammlung muss die Ernennung bestätigen. Sollte keine Einigung zustande kommen (einstimmiger Vorstandsbeschluss oder Zustimmung der Delegiertenversammlung) muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.  

 

§ 17 

Form der Berufung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform, auch per E mail,  unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. 

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. 

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E mail Adresse.

§ 18 

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitglieder -versammlung. 

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. 

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder erforderlich. 

4. Juristische Personen haben kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden. 

 

 

§ 19

Beurkundung

 

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 20

 Spielleitung

 

1. Der Spielleiter wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist dieser Versammlung Rechenschaft schuldig.   

2. Der Spielleiter übernimmt die Verantwortung für den gesamten Spielbetrieb und die vereinsinternen Turniere. Er setzt die Delegiertenversammlungsbeschlüsse, die Weisungen des geschäftsführenden Vorstands sowie die Allgemeinen Regeln des Vereins um. 

3. Es bedarf einer zweidrittel Mehrheit aller Delegiertenstimmen, um den Spielleiter an einer stattfindenden Versammlung vorzeitig seiner Ämter zu entheben. 

4. Weitergehende Aufgaben, Klärungen, und Erläuterungen regeln die Allgemeinen Regeln und die Geschäfts- und Gebührenordnung des Vereins.

 

§ 21

Haftung des Vereins 

 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 22

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Sportbund Pfalz  die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Impressum:




Dartverein Kaiserslautern e.V.
Ralf Brisch

Telefon:  
0179 1136699
E-Mail:  
dvkaiserslautern@gmail.com
URL:  
dartverein-kaiserslautern.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Präsident:  
Ralf Brisch
Vize:  
Dominic Kiefaber
Kassenwart:  
Nico Schwarz
Schriftführer:  
Peter Portz
Beisitzer:  
Oliver Schneider

Registergericht:  Amtsgericht  Kaiserslautern
Registernummer: VR 1637



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